Frühzeitig reagieren – nicht vorschnell aussagen
Einer bloßen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden. Anders ist dies bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Unabhängig davon steht es einem Beschuldigten frei, zur Sache zu schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen.
Ziel einer frühen Verteidigung ist zunächst, den Tatvorwurf und den Stand des Ermittlungsverfahrens zu klären. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und welche weiteren Schritte erforderlich sind.
Öffnen Sie den Punkt, der zu Ihrer Situation passt. Die ausführlichen Informationen erscheinen erst dann.
1 Polizeiliche Vorladung – Schweigen ist Gold Als Beschuldigter nicht vorschnell erscheinen oder aussagen
Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst klären lassen, welcher Vorwurf erhoben wird. Einer bloßen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden. Eine Erscheinenspflicht besteht dagegen bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft.
Ebenso besteht keine Pflicht, sich gegenüber der Polizei zur Sache einzulassen. Häufig ist es sinnvoll, zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen und erst anschließend zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung abgegeben wird.
2 Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht Was wird konkret vorgeworfen und worauf stützt sich der Verdacht?
Eine sachgerechte Verteidigungsstrategie setzt voraus, dass der konkrete Tatvorwurf und die wesentlichen Ermittlungsergebnisse bekannt sind. Der Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage mit dem Mandanten das weitere Vorgehen abstimmen.
Erst nach Kenntnis des Akteninhalts lässt sich regelmäßig belastbar beurteilen, ob eine Einlassung, die Benennung von Beweismitteln oder zunächst weiteres Schweigen angezeigt ist.
3 Hausdurchsuchung und Beschlagnahme Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungen und Verhalten im Verfahren
Eine Hausdurchsuchung bedeutet regelmäßig eine erhebliche Belastung. Wichtig ist, vorhandene Unterlagen wie den Durchsuchungsbeschluss und ein Verzeichnis sichergestellter Gegenstände aufzubewahren und keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen.
Anschließend kann geprüft werden, welcher Tatvorwurf zugrunde liegt, welche Gegenstände oder Daten sichergestellt wurden und welche rechtlichen Schritte im konkreten Verfahren in Betracht kommen.
4 Festnahme und Untersuchungshaft Besonders dringliche Verteidigung bei Freiheitsentziehung
Bei einer Festnahme oder drohenden Untersuchungshaft ist eine schnelle Kontaktaufnahme besonders wichtig. In Haft- und Vorführungssituationen können zugleich die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen.
Zu prüfen sind insbesondere der Tatverdacht, der angenommene Haftgrund und die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, auf die Haftentscheidung oder die weitere Verfahrensgestaltung einzuwirken.
5 Pflichtverteidigung – den Verteidiger selbst auswählen Kurze Fristen des Gerichts unbedingt beachten
Teilt das Gericht mit, dass ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, sollte dieses Schreiben nicht liegen bleiben. Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist selbst einen Verteidiger zu benennen. Diese Frist ist häufig sehr kurz und kann etwa nur eine Woche betragen. Maßgeblich ist immer die im gerichtlichen Schreiben gesetzte Frist.
Wird innerhalb der Frist ein Verteidiger bezeichnet, ist dieser grundsätzlich zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Erfolgt keine rechtzeitige Benennung, wählt das Gericht den Pflichtverteidiger selbst aus. Deshalb sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt ausgewählt werden, zu dem ein Vertrauensverhältnis besteht.
Ein späterer Verteidigerwechsel ist zwar unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich, aber nicht in jeder Situation völlig frei. Bei einer nur kurzen Auswahlfrist oder wenn ein anderer als der rechtzeitig bezeichnete Verteidiger bestellt wurde, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Drei-Wochen-Frist für den Antrag auf Wechsel vor. Gerade deshalb sollte die erste gerichtliche Aufforderung zur Verteidigerbenennung ernst genommen werden.
6 Strafbefehl erhalten Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch
Gegen einen Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, steht der Strafbefehl grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Deshalb sollte ein Strafbefehl unmittelbar nach Zugang geprüft werden. Dabei ist zu klären, ob und in welchem Umfang Einspruch eingelegt werden soll und welche Folgen der Strafbefehl im konkreten Fall hat.
7 Anklage und Hauptverhandlung Vorbereitung, Beweislage und Verteidigungsstrategie
Nach Erhebung der Anklage ist zu prüfen, welche Vorwürfe Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind, wie die Beweislage einzuschätzen ist und welche Verteidigungsstrategie für die Hauptverhandlung in Betracht kommt.
Die Verteidigung umfasst die Vorbereitung des Verfahrens, die Begleitung in der Hauptverhandlung und – soweit erforderlich – die Prüfung weiterer Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel.
8 Notwendige Verteidigung Wann ein Pflichtverteidiger vorgesehen ist
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen darf ein Strafverfahren nicht ohne Verteidiger geführt werden. Dies betrifft etwa bestimmte schwerwiegende Tatvorwürfe und Verfahrenssituationen sowie Fälle, in denen wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus anderen gesetzlichen Gründen eine Verteidigung notwendig ist.
Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und wann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, muss anhand des konkreten Verfahrens geprüft werden.
Strafverteidigung in Dortmund, NRW und bundesweit
Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Dortmund. Wir übernehmen Strafverteidigungen insbesondere in Dortmund und im Ruhrgebiet, etwa in Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Lünen und Unna, sowie vor Gerichten in ganz Nordrhein-Westfalen. Je nach Verfahren übernehmen wir die Verteidigung auch bundesweit.
Haben Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl, eine Anklage oder ein Schreiben zur Bestellung eines Pflichtverteidigers erhalten, teilen Sie uns möglichst früh mit, worum es geht und welche Frist in dem Schreiben genannt wird.