Arbeitsschwerpunkte › Insolvenzrecht › Insolvenzantrag gegen Arbeitgeber

Insolvenzantrag gegen Arbeitgeber

Stellt eine Krankenkasse oder ein anderer Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen einen Arbeitgeber, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der antragstellende Gläubiger muss sowohl seine Forderung als auch einen Insolvenzgrund glaubhaft machen.

Gerade bei rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt es darauf an, Forderungshöhe, Zahlungen, Verrechnungen und die behauptete Zahlungsunfähigkeit voneinander zu trennen.

Bei einem Gläubigerantrag sind die noch bestehende Forderung und der behauptete Insolvenzgrund eigenständig zu prüfen.

Was muss der antragstellende Gläubiger glaubhaft machen?

Ein Gläubigerantrag setzt nach § 14 InsO insbesondere voraus, dass der Gläubiger seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Bei einem Antrag gegen einen laufenden Betrieb ist deshalb zwischen zwei Fragen strikt zu unterscheiden:

Erstens:

Welche Forderung besteht im Zeitpunkt des Insolvenzantrags tatsächlich noch?

Zweitens:

Liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vor?

Eine offene Forderung allein beweist noch keine Zahlungsunfähigkeit. Umgekehrt kann eine behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht darauf gestützt werden, dass die Höhe der zugrunde gelegten Forderung selbst nicht nachvollziehbar feststeht.

Beitragsnachweis und tatsächliche Restforderung sind nicht dasselbe

Bei Gesamtsozialversicherungsbeiträgen können die vom Arbeitgeber übermittelten Beitragsnachweise grundsätzlich geeignet sein, die ursprünglich entstandenen Beitragsschulden glaubhaft zu machen. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass diese Beträge im Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch vollständig offen sind.

Sind zwischenzeitlich Zahlungen, Lastschriften oder Vollstreckungserlöse erfolgt, muss nachvollziehbar sein, in welcher Weise diese auf die einzelnen Beitragszeiträume und Forderungsbestandteile verrechnet worden sind. Entscheidend ist nicht allein das ursprüngliche Beitragssoll, sondern die im Zeitpunkt des Antrags tatsächlich noch bestehende Restforderung.

Bestehen erhebliche Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit einer Forderungszusammenstellung, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine weitergehende Glaubhaftmachung erforderlich sein.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO bedeutet nicht lediglich, dass eine einzelne Forderung offen geblieben ist. Maßgeblich ist, ob der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten im Wesentlichen erfüllen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer konkreten Liquiditätsbetrachtung insbesondere zu prüfen, in welchem Umfang fällige Verbindlichkeiten durch vorhandene oder innerhalb kurzer Zeit verfügbare liquide Mittel gedeckt werden können. Eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent kann grundsätzlich für Zahlungsunfähigkeit sprechen; die Umstände des Einzelfalls bleiben maßgeblich.

Eine solche Berechnung setzt jedoch zunächst voraus, dass feststeht, welche Verbindlichkeiten überhaupt fällig und in welcher Höhe noch offen sind.

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge als Indiz

Eine länger andauernde Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann nach der Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für Zahlungsunfähigkeit darstellen. Ein solcher Schluss darf jedoch nicht schematisch gezogen werden.

Zu berücksichtigen sind auch gegenläufige Umstände. Dazu kann insbesondere gehören, dass die Höhe der vom Sozialversicherungsträger behaupteten Restforderung nachvollziehbar bestritten wird, etwa weil unstreitige Zahlungen erfolgt sind, deren Verrechnung nicht hinreichend offengelegt worden ist.

Ebenso kann von Bedeutung sein, ob lediglich ein einzelner Gläubiger unbefriedigt geblieben ist, während andere laufende Verpflichtungen erfüllt werden, und welche kurzfristig realisierbaren Forderungen oder sonstigen Liquiditätsquellen dem Unternehmen zur Verfügung stehen.

Reicht eine erfolglose Vollstreckung aus?

Auch eine erfolglose Vollstreckung oder eine Unpfändbarkeitsbescheinigung kann ein Indiz sein. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung des gesetzlichen Eröffnungsgrundes.

Von Bedeutung ist unter anderem, welche konkrete Forderung der Vollstreckung zugrunde lag, ob diese Forderung in der vollstreckten Höhe tatsächlich bestand und welche Vermögenswerte oder Forderungen bei der Vollstreckung überhaupt berücksichtigt wurden.

Das Fehlen pfändbarer körperlicher Gegenstände erlaubt deshalb für sich genommen noch nicht zwingend den Schluss, dass ein laufender Geschäftsbetrieb insgesamt zahlungsunfähig ist.

Insolvenzantrag durch Krankenkasse: Was Arbeitgeber prüfen lassen sollten

Stellt eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge einen Insolvenzantrag, ist das für den betroffenen Arbeitgeber häufig mit erheblichem Zeitdruck verbunden. Ein solcher Gläubigerantrag führt jedoch nicht schon aufgrund eines Beitragsrückstands zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu prüfen sind die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Antrags nach § 14 InsO und der geltend gemachte Eröffnungsgrund, insbesondere eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.

Welche Beitragsforderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt noch offen?

Ausgangspunkt sind die Beitragszeiträume, Fälligkeitstermine und die nachvollziehbare Zusammensetzung der geltend gemachten Beträge. Beitragsnachweise, Kontoauszüge der Einzugsstelle, Säumniszuschläge, Zahlungseingänge und etwaige Umbuchungen sind voneinander zu unterscheiden. Die ursprünglich gemeldete Beitragshöhe muss nicht mit der nach zwischenzeitlichen Zahlungen noch offenen Forderung übereinstimmen. Bestehen mehrere Beitragsmonate oder Forderungsarten, kann insbesondere die rechtliche Zuordnung einzelner Zahlungen entscheidend sein.

Was besagen Pfändungsversuch und Unpfändbarkeitsbescheinigung?

Eine fruchtlose Vollstreckung kann den Vortrag zur Zahlungsunfähigkeit stützen. Ihre Aussagekraft hängt jedoch von den konkreten Umständen ab: Wann fand der Vollstreckungsversuch statt? Welche fälligen Forderungen lagen ihm zugrunde? Was wurde tatsächlich geprüft? Welche Konten, Forderungen oder sonstigen Vermögenswerte standen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung? Eine Vollstreckungsbescheinigung ist deshalb im Zusammenhang mit dem gesamten Liquiditätsbild zu würdigen und nicht mit einer abschließenden Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen.

Reicht die Zahlung der Rückstände nach Antragstellung aus?

Die nachträgliche Begleichung der antragstellenden Krankenkasse zustehenden Forderung erledigt das Insolvenzverfahren nicht automatisch. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, dass der Antrag nicht allein durch die Erfüllung der Forderung unzulässig wird. Zu prüfen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen, das Rechtsschutzinteresse des antragstellenden Gläubigers und vor allem, ob ein Insolvenzgrund weiterhin besteht. Je nach Sachverhalt können aktuelle Zahlungsnachweise und eine nachvollziehbare Liquiditätsübersicht daher besonders wichtig sein.

Wie wird eine vorübergehende Liquiditätslücke von Zahlungsunfähigkeit abgegrenzt?

Maßgeblich ist nicht allein, ob ein Unternehmen Aufträge oder werthaltige Betriebsmittel besitzt. Entscheidend ist, ob die fälligen Zahlungspflichten mit tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren liquiden Mitteln im erforderlichen Umfang erfüllt werden können. Eine belastbare Prüfung berücksichtigt fällige Gesamtverbindlichkeiten, Kontostände, kurzfristig verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Realisierbarkeit offener Kundenforderungen. Umsatz, Auftragsvolumen und bilanzielles Vermögen sind für sich genommen kein Ersatz für einen Liquiditätsstatus.

Welche Unterlagen sind für die anwaltliche Prüfung hilfreich?

  • Insolvenzantrag und sämtliche gerichtlichen Schreiben einschließlich Fristen
  • Beitragskonto, Forderungsaufstellung und Beitragsnachweise nach Monaten
  • Zahlungsbelege, Lastschriftvorgänge und Angaben zu Tilgungsbestimmungen
  • Vollstreckungsunterlagen und etwaige Unpfändbarkeitsbescheinigungen
  • Aktueller Liquiditätsstatus mit fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Mitteln
  • Belege zu kurzfristig realisierbaren Außenständen oder gesicherten Finanzierungen

Die Verteidigung gegen einen Gläubigerinsolvenzantrag erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. Daneben können bei streitigen Beitragsfestsetzungen eigenständige sozialrechtliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen; deren Voraussetzungen und Wirkungen sind vom insolvenzgerichtlichen Verfahren zu unterscheiden.

Was sollte nach Zustellung eines Insolvenzantrags geprüft werden?

Ein Insolvenzantrag erfordert eine schnelle und strukturierte Aufarbeitung. Dabei sind insbesondere die im Antrag behauptete Forderung und der behauptete Insolvenzgrund getrennt zu prüfen.

  • Welche Forderungen und Beitragszeiträume werden geltend gemacht?
  • Welche Zahlungen, Lastschriften oder Vollstreckungserlöse sind bereits erfolgt?
  • Wie wurden diese Beträge verrechnet?
  • Welche weiteren fälligen Verbindlichkeiten bestehen tatsächlich?
  • Welche liquiden Mittel und kurzfristig realisierbaren Außenstände sind vorhanden?
  • Auf welche konkreten Tatsachen stützt der Gläubiger die behauptete Zahlungsunfähigkeit?

Unser Tätigkeitsbereich

Wir befassen uns in diesem Zusammenhang gezielt mit der Vertretung von Arbeitgebern, gegen die ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat, insbesondere bei Anträgen von Krankenkassen wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Gegenstand der Prüfung sind insbesondere die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Forderung, die behauptete Zahlungsunfähigkeit sowie die dem Antrag zugrunde liegenden Zahlungs- und Vollstreckungsvorgänge.

Insolvenzantrag bereits zugestellt?

Für die erste organisatorische Zuordnung der Angelegenheit können Sie uns kurz mitteilen, welcher Gläubiger den Antrag gestellt hat, welches Insolvenzgericht zuständig ist und wann Ihnen die gerichtlichen Unterlagen zugegangen sind. Vorhandene Antragsunterlagen, Forderungsaufstellungen und Zahlungsnachweise können Sie unmittelbar mitsenden.

Nach Eingang der Unterlagen teilen wir Ihnen mit, wie organisatorisch weiter vorzugehen ist.