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Insolvenzrecht

Im Insolvenzrecht befassen wir uns insbesondere mit Gläubigeranträgen gegen Arbeitgeber. Wird einem Unternehmen ein Insolvenzantrag zugestellt, sind die geltend gemachte Forderung und der behauptete Insolvenzgrund getrennt und kurzfristig zu prüfen.

Ein Insolvenzantrag führt nicht automatisch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Gläubigerantrags tatsächlich glaubhaft gemacht sind.

Insolvenzantrag gegen Arbeitgeber

Von besonderer praktischer Bedeutung sind Insolvenzanträge von Krankenkassen wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Zu prüfen ist zunächst, welche Forderung nach Zahlungen, Lastschriften und Verrechnungen tatsächlich noch offen ist. Davon getrennt stellt sich die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO glaubhaft gemacht ist.

Auf der folgenden Seite finden Sie ausführlichere Informationen zu den Voraussetzungen des Gläubigerantrags, zur Forderungshöhe, zur Zahlungsunfähigkeit und zu den ersten Schritten nach Zustellung eines Insolvenzantrags.

Insolvenzantrag bereits zugestellt?

Teilen Sie uns für die organisatorische Zuordnung kurz mit, welcher Gläubiger den Antrag gestellt hat, welches Insolvenzgericht zuständig ist und wann Ihnen die gerichtlichen Unterlagen zugegangen sind. Vorhandene Antragsunterlagen, Forderungsaufstellungen und Zahlungsnachweise können Sie unmittelbar mitsenden.