Praxisproblem 1
Kindesunterhalt – warum die Tabelle allein nicht genügt
Die Tabelle ist nur ein Teil der Berechnung
Bei minderjährigen Kindern wird häufig zuerst auf die Düsseldorfer Tabelle geschaut. Das ist sinnvoll, beantwortet aber noch nicht die entscheidende Frage, welcher konkrete Zahlbetrag geschuldet ist. Zunächst muss das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ermittelt werden. Danach sind unter anderem die Altersstufe des Kindes, die Zahl weiterer Unterhaltspflichten und die Anrechnung des Kindergeldes zu berücksichtigen.
Bedarf und Zahlbetrag sind nicht dasselbe
Der Tabellenbetrag beschreibt den Bedarf des Kindes. Der tatsächlich zu zahlende Betrag kann hiervon abweichen. Insbesondere die Kindergeldanrechnung führt dazu, dass der Zahlbetrag nicht einfach mit dem Tabellenbetrag gleichgesetzt werden darf.
Praxisproblem 2
Was gehört zum unterhaltsrechtlichen Einkommen?
Das Gehaltsnetto ist nicht automatisch das unterhaltsrechtliche Netto
Ausgangspunkt ist häufig das laufende Erwerbseinkommen. Je nach Fall können aber auch Sonderzahlungen, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Steuererstattungen, geldwerte Vorteile, Nebeneinkünfte, Miet- oder Kapitaleinkünfte sowie andere regelmäßige Zuflüsse eine Rolle spielen.
Bei Selbständigen reicht ein einzelner Monat nicht
Bei selbständiger Tätigkeit schwanken Einnahmen und Ausgaben häufig erheblich. Deshalb muss regelmäßig ein längerer Zeitraum betrachtet werden. Auch steuerliche Ergebnisse und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Aufwendungen sind nicht immer deckungsgleich.
Einmalige Zahlungen müssen eingeordnet werden
Nicht jeder einzelne Zahlungseingang erhöht dauerhaft den Unterhalt. Umgekehrt können wiederkehrende Sonderzahlungen nicht ohne Weiteres ausgeblendet werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich prägen.
Praxisproblem 3
Welche Belastungen dürfen vom Einkommen abgezogen werden?
Nicht jede Ausgabe mindert den Unterhalt
Vom Einkommen können bestimmte Belastungen abzusetzen sein. Dazu können je nach Fall etwa berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Vorsorgeaufwendungen oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gehören. Dass eine Ausgabe tatsächlich bezahlt wird, bedeutet jedoch noch nicht automatisch, dass sie auch unterhaltsrechtlich abzugsfähig ist.
Schulden werden nicht schematisch behandelt
Bei Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten kommt es unter anderem darauf an, wann und zu welchem Zweck die Verpflichtung eingegangen wurde, welcher Unterhaltsanspruch betroffen ist und ob eine Berücksichtigung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten angemessen ist.
Auch ein Wohnvorteil kann eine Rolle spielen
Wer mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, kann hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil haben, der bei der Einkommensbetrachtung zu berücksichtigen ist. Dem können wiederum Finanzierungskosten und bestimmte objektbezogene Belastungen gegenüberstehen.
Praxisproblem 4
Fiktives Einkommen und Erwerbsobliegenheit
Maßgeblich ist nicht immer nur das tatsächlich erzielte Einkommen
Unterhaltsrechtlich kann sich die Frage stellen, ob jemand seine Erwerbsmöglichkeiten ausreichend nutzt. Wer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Umfang einsetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als würde ein höheres Einkommen erzielt.
Fiktives Einkommen setzt eine konkrete Prüfung voraus
Eine solche Zurechnung darf nicht rein theoretisch erfolgen. Zu prüfen ist insbesondere, welche Tätigkeit nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und persönlicher Situation tatsächlich zumutbar ist und ob auf dem Arbeitsmarkt eine realistische Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Bewerbungsbemühungen können entscheidend werden
Bei Arbeitslosigkeit oder deutlich reduziertem Einkommen ist deshalb häufig zu prüfen, welche konkreten Erwerbsbemühungen unternommen wurden und ob sie nach Umfang und Qualität ausreichen.
Praxisproblem 5
Selbstbehalt und Mangelfall
Unterhaltspflicht bedeutet nicht unbegrenzte Leistungsfähigkeit
Dem Unterhaltspflichtigen muss grundsätzlich ein eigener Mindestbetrag zum Lebensunterhalt verbleiben. Reicht das verfügbare Einkommen nach der unterhaltsrechtlichen Berechnung nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, kann ein Mangelfall vorliegen.
Dann wird die Rangfolge wichtig
In Mangelfällen kann nicht einfach jeder Anspruch prozentual gekürzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, welche Unterhaltsberechtigten vorrangig sind und wie das verbleibende Einkommen nach den gesetzlichen Rangverhältnissen zu verteilen ist.
Praxisproblem 6
Trennungsunterhalt zwischen Ehegatten
Die Berechnung folgt anderen Regeln als beim Kindesunterhalt
Beim Trennungsunterhalt ist nicht lediglich ein Tabellenbetrag zu bestimmen. Vielmehr sind die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider Ehegatten gegenüberzustellen. Dabei können eheprägende Einkünfte, Erwerbstätigkeit, berücksichtigungsfähige Belastungen und weitere Unterhaltspflichten eine Rolle spielen.
Auch die Erwerbsobliegenheit verändert sich mit der Trennungsdauer
Unmittelbar nach einer Trennung gelten nicht zwingend dieselben Anforderungen an die eigene Erwerbstätigkeit wie nach längerer Trennungszeit. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, muss deshalb zeitlich und anhand der persönlichen Verhältnisse beurteilt werden.
Praxisproblem 7
Kindesunterhalt beim Wechselmodell
Bei annähernd gleichwertiger Betreuung reicht die klassische Zahlbetragssystematik oft nicht
Wird ein Kind von beiden Eltern in erheblichem Umfang betreut, kann die Unterhaltsberechnung wesentlich komplexer werden. Dann sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse beider Eltern, der Bedarf des Kindes, die jeweiligen Haftungsanteile und die bereits unmittelbar getragenen Kosten in den Blick zu nehmen.
Betreuungsanteil und Barunterhalt müssen auseinandergehalten werden
Ein hoher Betreuungsanteil führt nicht automatisch dazu, dass überhaupt kein Barunterhalt mehr geschuldet wird. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Betreuungsmodells und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern.
Praxisproblem 8
Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes
Nicht alle Kosten sind bereits im Tabellenunterhalt enthalten
Neben dem laufenden Tabellenunterhalt können zusätzliche Kosten entstehen. Bei regelmäßig anfallenden besonderen Aufwendungen kann Mehrbedarf vorliegen; bei außergewöhnlichen, unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Kosten kommt unter bestimmten Voraussetzungen Sonderbedarf in Betracht.
Auch zusätzliche Kosten müssen konkret geprüft werden
Entscheidend ist, um welche Ausgabe es sich handelt, ob sie notwendig und angemessen ist und in welchem Verhältnis die Eltern für diese Kosten einzustehen haben. Nicht jede zusätzliche Ausgabe des Kindes kann automatisch neben dem laufenden Unterhalt verlangt werden.
Praxisproblem 9
Auskunft, Belege und Neuberechnung
Ohne vollständige Einkommensunterlagen bleibt jede Berechnung unsicher
Unterhaltsansprüche setzen regelmäßig voraus, dass die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sind. Dazu können Einkommensnachweise, Steuerunterlagen, Bescheide und bei selbständiger Tätigkeit weitere betriebliche Unterlagen gehören.
Unterhalt ist keine Berechnung für immer
Einkommen, Betreuungssituation und gesetzliche oder tabellarische Rahmenbedingungen können sich verändern. Auch der Wechsel in eine andere Altersstufe des Kindes oder weitere Unterhaltspflichten können eine neue Berechnung erforderlich machen.
Bestehende Titel dürfen nicht einfach ignoriert werden
Ist Unterhalt bereits tituliert, sollte eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtzeitig geprüft werden. Eine rechnerisch niedrigere aktuelle Verpflichtung beseitigt einen bestehenden Titel nicht automatisch.
Unterhaltsrecht und Familienrecht im Überblick
Die vorstehenden Beispiele zeigen typische Berechnungsfragen. Einen Überblick über unsere Tätigkeit im Unterhaltsrecht sowie beim Zugewinnausgleich finden Sie auf der entsprechenden Schwerpunktseite. Weitere familienrechtliche Themen, insbesondere Kindschaftsrecht, Sorge und Umgang, finden Sie auf unserer Seite zum Familienrecht.
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