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SIS-Eintrag und Schengen-Einreiseverbot: Was bedeutet das für einen Aufenthaltstitel in Spanien?

Wer in Spanien eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat oder mit einer Aufenthaltserlaubnis rechnet, kann auf ein unerwartetes Problem stoßen: Im Schengener Informationssystem (SIS) besteht eine Ausschreibung, etwa zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Ein solcher Eintrag muss ernst genommen werden. Er bedeutet aber nicht in jeder Fallgestaltung automatisch, dass Spanien keinen Aufenthaltstitel erteilen kann.

Aktueller Anlass: Spanien hat 2026 ein außerordentliches Regularisierungsverfahren für bereits im Land lebende ausländische Staatsangehörige durchgeführt. Die Antragsfrist endete am 30. Juni 2026. Bei bereits gestellten Anträgen und auch bei anderen spanischen Aufenthaltstiteln kann ein SIS-Eintrag eines anderen Schengen-Staates für die weitere Bearbeitung entscheidend werden.

Schengen

Was ist das Schengener Informationssystem?

Das Schengener Informationssystem ist ein gemeinsames Informations- und Fahndungssystem der teilnehmenden europäischen Staaten. Dort können unter anderem Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden, denen die Einreise in das Schengen-Gebiet oder der Aufenthalt dort verweigert werden soll. Daneben kennt das SIS weitere Ausschreibungskategorien, etwa im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen.

Für die rechtliche Bewertung reicht deshalb die bloße Mitteilung „SIS-Eintrag vorhanden“ nicht aus. Entscheidend ist, welcher Staat die Ausschreibung veranlasst hat, welche Kategorie gespeichert ist, auf welcher Entscheidung sie beruht und wie lange sie gelten soll.

Erster Prüfungsschritt

Nicht jeder SIS-Eintrag ist dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung und anderen SIS-Ausschreibungen. Auch eine zugrunde liegende nationale Rückkehrentscheidung oder ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot muss gesondert betrachtet werden.

Praxis: Erst wenn Inhalt, Rechtsgrund und ausschreibender Staat feststehen, lässt sich beurteilen, ob ein Rechtsbehelf gegen die zugrunde liegende Entscheidung, ein Antrag auf Befristung, eine Berichtigung oder eine Löschung der SIS-Ausschreibung in Betracht kommt.

Spanien 2026

Spanien und die außerordentliche Regularisierung

Spanien hat 2026 ein außerordentliches Regularisierungsverfahren für Personen durchgeführt, die sich bereits vor dem 1. Januar 2026 im Land aufhielten und weitere Voraussetzungen erfüllten. Die Antragsfrist lief vom 16. April bis zum 30. Juni 2026. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis ist zunächst auf Spanien bezogen und berechtigt nicht dazu, sich ohne Weiteres in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen oder dort zu arbeiten.

Für bereits gestellte Anträge kann die Frage eines SIS-Eintrags weiterhin aktuell sein. Gleiches gilt unabhängig von dieser Sonderregelung bei anderen spanischen Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.

Kein Automatismus

Verhindert ein SIS-Eintrag automatisch den spanischen Aufenthaltstitel?

Bei einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ist die Antwort nicht schlicht „ja“. Die Verordnung (EU) 2018/1861 sieht gerade für den Fall, dass ein Mitgliedstaat einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilen oder verlängern will, ein Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Staaten vor.

Die endgültige Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels liegt dabei grundsätzlich bei dem Staat, der den Titel erteilen will. Für einen spanischen Aufenthaltstitel ist also die spanische Behörde entscheidungsbefugt. Welche Auswirkungen die Ausschreibung im Einzelfall hat, hängt jedoch von ihrem Grund und vom Ergebnis der Konsultation ab.

Art. 27 VO (EU) 2018/1861

Konsultation zwischen Spanien und dem ausschreibenden Staat

Erwägt Spanien die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und besteht eine SIS-Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch einen anderen Mitgliedstaat, ist grundsätzlich eine Konsultation vorgesehen. Der ausschreibende Staat teilt die Gründe der Ausschreibung mit. Spanien berücksichtigt diese Gründe und prüft insbesondere Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Nach der unionsrechtlichen Regelung soll der ausschreibende Staat auf die Konsultation innerhalb von zehn Kalendertagen antworten. Bleibt eine Antwort innerhalb dieser Frist aus, gilt dies nach der Verordnung als fehlender Widerspruch gegen die Erteilung oder Verlängerung.

Folgen einer Erteilung

Wann kann die Ausschreibung gelöscht werden?

Teilt der erteilende Mitgliedstaat mit, dass er den Aufenthaltstitel erteilen oder verlängern will beziehungsweise dies entschieden hat, sieht Art. 27 der Verordnung (EU) 2018/1861 für die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung grundsätzlich deren Löschung durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vor.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine zugrunde liegende nationale Entscheidung – etwa ein nationales Einreiseverbot – fortbesteht. Eine Löschung im SIS und die Wirkungen einer nationalen Entscheidung sind daher nicht ohne Prüfung gleichzusetzen.

Eigene Daten

Auskunft, Berichtigung und Löschung von SIS-Daten

Betroffene können Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten zu ihnen im SIS gespeichert sind. Sind Daten unrichtig oder werden sie nicht rechtmäßig gespeichert, kommen Berichtigung oder Löschung in Betracht.

In Deutschland können entsprechende Auskunftsersuchen zum SIS insbesondere an das Bundeskriminalamt gerichtet werden. Bei anwaltlicher Vertretung sind dabei die Identität des Betroffenen und die Bevollmächtigung nachzuweisen. Ist die Ausschreibung von einem anderen Schengen-Staat veranlasst worden, muss dieser Staat in die weitere Prüfung einbezogen werden.

Unterlagen

Was sollte im konkreten Fall geprüft werden?

Für die rechtliche Einordnung sind insbesondere die SIS-Auskunft, die zugrunde liegende Entscheidung des ausschreibenden Staates, ein etwaiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot, frühere Rückkehr- oder Abschiebungsvorgänge sowie die Unterlagen zum spanischen Aufenthaltsverfahren wichtig.

Für die erste Kontaktaufnahme: Teilen Sie uns kurz mit, in welchem Staat die Ausschreibung vermutlich veranlasst wurde, ob Ihnen ein Bescheid über ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorliegt und welche Unterlagen Sie von den spanischen Behörden erhalten haben. Wir teilen Ihnen anschließend mit, wie organisatorisch weiter vorzugehen ist.

Ausländerrecht und europäisches Aufenthaltsrecht

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