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Ausländerrecht und Freizügigkeitsrecht: typische Probleme aus der Praxis

Im Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht liegt der entscheidende Punkt häufig nicht nur in der Frage, ob ein Aufenthaltstitel vorhanden ist. Es muss vielmehr genau unterschieden werden: Besteht ein früherer Titel noch? Ist er durch Ausreise erloschen? Kommt ein Recht auf Wiederkehr in Betracht? Oder ist – unabhängig von einer früheren Entscheidung – ein neues unionsrechtliches Aufenthaltsrecht entstanden?

Die nachfolgenden Beispiele sind allgemein und anonymisiert. Sie zeigen typische rechtliche Abgrenzungsfragen aus der Praxis. Welche Vorschrift im konkreten Fall maßgeblich ist, hängt insbesondere von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsgeschichte, familiären Bindungen, Erwerbstätigkeit, Lebensunterhalt und dem Inhalt früherer behördlicher Entscheidungen ab.

Praxisproblem 1

Niederlassungserlaubnis und längerer Aufenthalt im Ausland

Ein unbefristeter Titel kann trotzdem erlöschen

Eine Niederlassungserlaubnis ist zwar unbefristet, kann aber nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG erlöschen. Entscheidend kann sein, ob die Ausreise aus einem ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist oder ob die gesetzliche beziehungsweise behördlich bestimmte Wiedereinreisefrist überschritten wurde.

Langjähriger Aufenthalt in Deutschland kann eine Ausnahme eröffnen

§ 51 Abs. 2 AufenthG enthält für bestimmte Inhaber einer Niederlassungserlaubnis eine wichtige Ausnahme. Wer sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vor dem Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 geschützt sein. Dabei spielen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts und bestimmte, ausdrücklich im Gesetz bezeichnete Ausweisungsinteressen eine Rolle.

Gerade die Verweisung im Gesetz muss genau gelesen werden

§ 51 Abs. 2 AufenthG verweist nicht pauschal auf sämtliche Ausweisungsinteressen des § 54 AufenthG, sondern nur auf bestimmte Nummern. Deshalb darf ein Vorwurf nicht allein deshalb als Ausschlussgrund behandelt werden, weil er irgendwo in § 54 AufenthG eingeordnet werden könnte. Entscheidend ist, ob gerade der von § 51 Abs. 2 bezeichnete Ausschlusstatbestand vorliegt.

Praxispunkt: Bei alten Niederlassungserlaubnissen sollte nicht vorschnell nur auf die Dauer des Auslandsaufenthalts geschaut werden. Aufenthaltsdauer vor der Ausreise, Lebensunterhalt und die genaue gesetzliche Verweisung in § 51 Abs. 2 AufenthG können entscheidend sein.

Praxisproblem 2

Recht auf Wiederkehr – wenn der frühere Titel nicht mehr trägt

Fortbestand des alten Titels und neuer Anspruch sind zwei verschiedene Fragen

Ist streitig, ob eine frühere Niederlassungserlaubnis erloschen ist, muss davon getrennt geprüft werden, ob ein eigenständiges Recht auf erneute Einreise und Aufenthalt besteht. Das Aufenthaltsgesetz enthält hierfür in § 37 besondere Regelungen.

Besondere Bedeutung bei langjährigem früherem Aufenthalt

§ 37 Abs. 5 AufenthG sieht für Ausländer, die von einem Träger im Bundesgebiet Rente beziehen, eine besondere Wiederkehrregelung vor: Bei einem früheren rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens acht Jahren wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und nicht bloß eine Verlängerung des alten Aufenthaltstitels.

Deshalb müssen mehrere rechtliche Wege nebeneinander geprüft werden

In einem Rückkehrfall kann es daher erforderlich sein, sowohl den Fortbestand eines früheren Titels als auch einen Anspruch auf einen neuen Aufenthaltstitel zu untersuchen. Die Ablehnung der einen rechtlichen Begründung erledigt die andere nicht automatisch.

Praxispunkt: Wer lange in Deutschland gelebt hat und später zurückkehren möchte, sollte nicht nur fragen: „Ist mein alter Titel noch gültig?“ Ebenso wichtig ist: „Gibt es heute eine eigenständige Rechtsgrundlage für meine Rückkehr?“

Praxisproblem 3

Falsche oder unvollständige Angaben und § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG

Nicht jede Unrichtigkeit führt automatisch zu derselben Rechtsfolge

§ 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG betrifft bestimmte falsche oder unvollständige Angaben in aufenthaltsrechtlichen oder schengenrechtlichen Verwaltungsverfahren sowie bestimmte Verletzungen von Mitwirkungspflichten. Die Vorschrift gehört zum Recht der Ausweisungsinteressen. Sie ist keine allgemeine Auffangnorm für jede unvollständige Erklärung gegenüber einer Behörde.

Der konkrete Tatbestand muss erfüllt sein

Zu prüfen ist insbesondere, in welchem Verwaltungsverfahren die Angabe gemacht wurde, welchem Zweck sie diente, ob sie vorsätzlich falsch oder unvollständig war und ob die gesetzlich vorausgesetzte Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist. Erst danach stellt sich die Frage, welche Bedeutung ein solches Ausweisungsinteresse für die jeweils streitige Anspruchsgrundlage überhaupt hat.

Besonders wichtig bei § 51 Abs. 2 AufenthG

Die Schutzregelung des § 51 Abs. 2 AufenthG nennt nur bestimmte Ausweisungsinteressen als Ausschlussgrund. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG gehört nicht zu den dort ausdrücklich aufgeführten Nummern. Ein Vorwurf aus Nr. 8 kann deshalb nicht ohne weitere gesetzliche Grundlage einfach an die Stelle der in § 51 Abs. 2 ausdrücklich genannten Ausschlussgründe gesetzt werden.

Praxispunkt: Im Aufenthaltsrecht reicht es nicht, einen belastenden Umstand festzustellen. Entscheidend ist immer der zweite Schritt: Welche konkrete Norm knüpft an diesen Umstand gerade die Rechtsfolge, um die im Verfahren gestritten wird?

Praxisproblem 4

Freizügigkeitsrecht kann neu entstehen

Eine frühere Verlustfeststellung beantwortet nicht zwingend die heutige Rechtslage

Das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht knüpft an die aktuellen materiellen Voraussetzungen an. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass eine Verlustfeststellung die Freizügigkeitsvermutung beseitigt, aber ein späteres neuerliches Entstehen eines Aufenthaltsrechts nicht ausschließt.

Das Recht entsteht kraft Unionsrechts

Sind die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung später wieder erfüllt, kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt kraft Unionsrechts neu entstehen. Eine frühere behördliche Entscheidung wirkt deshalb nicht notwendig wie eine dauerhafte Sperre für jede spätere Freizügigkeitsberechtigung.

Praxispunkt: Bei einer alten Verlustfeststellung muss immer auch gefragt werden, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben und daraus ein neues Freizügigkeitsrecht folgt.

Praxisproblem 5

Volljährige Familienangehörige und Unterhaltsgewährung

Auch Kinder über 21 können Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsrechts sein

Das FreizügG/EU erfasst Verwandte in gerader absteigender Linie nicht nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Auch ältere Kinder können Familienangehörige sein, wenn ihnen von dem Unionsbürger oder dessen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner Unterhalt gewährt wird.

Die tatsächliche Abhängigkeit kann entscheidend werden

In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob und in welcher Form Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Dabei kann es nicht nur um Geldzahlungen gehen. Maßgeblich ist die konkrete wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit im Einzelfall und die Einordnung nach den unionsrechtlichen Voraussetzungen.

Praxispunkt: Bei volljährigen, insbesondere gesundheitlich oder wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen sollte die tatsächliche Unterstützungs- und Lebenssituation vollständig dokumentiert werden.

Praxisproblem 6

Missbrauchsvorwurf im Freizügigkeitsrecht

Das Gesetz kennt einen besonderen Missbrauchstatbestand

Nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn feststeht, dass eine Voraussetzung des Rechts durch gefälschte oder verfälschte Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht wurde.

Für drittstaatsangehörige Familienangehörige gibt es eine zusätzliche Regelung

Bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann das Nichtbestehen außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn zu diesem Zweck begleitet.

Der Vorwurf muss festgestellt werden – bloßer Verdacht genügt nicht

Die gesetzliche Formulierung verlangt, dass die maßgeblichen Tatsachen feststehen. In der Praxis ist deshalb sorgfältig zwischen tatsächlichen Widersprüchen, bloßen Verdachtsmomenten und einem nachweisbaren Vortäuschen der Voraussetzungen zu unterscheiden.

Praxispunkt: „Rechtsmissbrauch“ ist im Freizügigkeitsrecht kein freier Wertungsbegriff. Entscheidend ist, ob die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift nachgewiesen sind.

Praxisproblem 7

Nichtbestehen, Verlustfeststellung und öffentliche Ordnung – drei verschiedene Ebenen

Die Begriffe dürfen nicht vermischt werden

Das FreizügG/EU unterscheidet mehrere Konstellationen. § 2 Abs. 4 betrifft insbesondere das Vortäuschen von Voraussetzungen. § 5 Abs. 4 betrifft die Feststellung des Verlusts, wenn die materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts innerhalb der ersten fünf Jahre entfallen oder nicht vorliegen. § 6 regelt demgegenüber den Verlust aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

Die richtige Rechtsgrundlage bestimmt auch die Anforderungen

Welche Tatsachen festgestellt werden müssen, welche Interessen abzuwägen sind und welche Rechtsfolgen möglich sind, hängt davon ab, auf welche dieser Vorschriften die Behörde ihre Entscheidung tatsächlich stützt.

Praxispunkt: Gerade bei Verlust- oder Nichtbestehensentscheidungen lohnt sich zuerst ein Blick auf die genaue Ermächtigungsgrundlage. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Behörde den richtigen rechtlichen Prüfungsmaßstab angewandt hat.

Ausländerrecht und Freizügigkeitsrecht im Überblick

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