Praxisproblem 1
Niederlassungserlaubnis und längerer Aufenthalt im Ausland
Ein unbefristeter Titel kann trotzdem erlöschen
Eine Niederlassungserlaubnis ist zwar unbefristet, kann aber nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG erlöschen. Entscheidend kann sein, ob die Ausreise aus einem ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist oder ob die gesetzliche beziehungsweise behördlich bestimmte Wiedereinreisefrist überschritten wurde.
Langjähriger Aufenthalt in Deutschland kann eine Ausnahme eröffnen
§ 51 Abs. 2 AufenthG enthält für bestimmte Inhaber einer Niederlassungserlaubnis eine wichtige Ausnahme. Wer sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vor dem Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 geschützt sein. Dabei spielen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts und bestimmte, ausdrücklich im Gesetz bezeichnete Ausweisungsinteressen eine Rolle.
Gerade die Verweisung im Gesetz muss genau gelesen werden
§ 51 Abs. 2 AufenthG verweist nicht pauschal auf sämtliche Ausweisungsinteressen des § 54 AufenthG, sondern nur auf bestimmte Nummern. Deshalb darf ein Vorwurf nicht allein deshalb als Ausschlussgrund behandelt werden, weil er irgendwo in § 54 AufenthG eingeordnet werden könnte. Entscheidend ist, ob gerade der von § 51 Abs. 2 bezeichnete Ausschlusstatbestand vorliegt.
Praxisproblem 2
Recht auf Wiederkehr – wenn der frühere Titel nicht mehr trägt
Fortbestand des alten Titels und neuer Anspruch sind zwei verschiedene Fragen
Ist streitig, ob eine frühere Niederlassungserlaubnis erloschen ist, muss davon getrennt geprüft werden, ob ein eigenständiges Recht auf erneute Einreise und Aufenthalt besteht. Das Aufenthaltsgesetz enthält hierfür in § 37 besondere Regelungen.
Besondere Bedeutung bei langjährigem früherem Aufenthalt
§ 37 Abs. 5 AufenthG sieht für Ausländer, die von einem Träger im Bundesgebiet Rente beziehen, eine besondere Wiederkehrregelung vor: Bei einem früheren rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens acht Jahren wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und nicht bloß eine Verlängerung des alten Aufenthaltstitels.
Deshalb müssen mehrere rechtliche Wege nebeneinander geprüft werden
In einem Rückkehrfall kann es daher erforderlich sein, sowohl den Fortbestand eines früheren Titels als auch einen Anspruch auf einen neuen Aufenthaltstitel zu untersuchen. Die Ablehnung der einen rechtlichen Begründung erledigt die andere nicht automatisch.
Praxisproblem 3
Falsche oder unvollständige Angaben und § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG
Nicht jede Unrichtigkeit führt automatisch zu derselben Rechtsfolge
§ 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG betrifft bestimmte falsche oder unvollständige Angaben in aufenthaltsrechtlichen oder schengenrechtlichen Verwaltungsverfahren sowie bestimmte Verletzungen von Mitwirkungspflichten. Die Vorschrift gehört zum Recht der Ausweisungsinteressen. Sie ist keine allgemeine Auffangnorm für jede unvollständige Erklärung gegenüber einer Behörde.
Der konkrete Tatbestand muss erfüllt sein
Zu prüfen ist insbesondere, in welchem Verwaltungsverfahren die Angabe gemacht wurde, welchem Zweck sie diente, ob sie vorsätzlich falsch oder unvollständig war und ob die gesetzlich vorausgesetzte Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist. Erst danach stellt sich die Frage, welche Bedeutung ein solches Ausweisungsinteresse für die jeweils streitige Anspruchsgrundlage überhaupt hat.
Besonders wichtig bei § 51 Abs. 2 AufenthG
Die Schutzregelung des § 51 Abs. 2 AufenthG nennt nur bestimmte Ausweisungsinteressen als Ausschlussgrund. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG gehört nicht zu den dort ausdrücklich aufgeführten Nummern. Ein Vorwurf aus Nr. 8 kann deshalb nicht ohne weitere gesetzliche Grundlage einfach an die Stelle der in § 51 Abs. 2 ausdrücklich genannten Ausschlussgründe gesetzt werden.
Praxisproblem 4
Freizügigkeitsrecht kann neu entstehen
Eine frühere Verlustfeststellung beantwortet nicht zwingend die heutige Rechtslage
Das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht knüpft an die aktuellen materiellen Voraussetzungen an. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass eine Verlustfeststellung die Freizügigkeitsvermutung beseitigt, aber ein späteres neuerliches Entstehen eines Aufenthaltsrechts nicht ausschließt.
Das Recht entsteht kraft Unionsrechts
Sind die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung später wieder erfüllt, kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt kraft Unionsrechts neu entstehen. Eine frühere behördliche Entscheidung wirkt deshalb nicht notwendig wie eine dauerhafte Sperre für jede spätere Freizügigkeitsberechtigung.
Praxisproblem 5
Volljährige Familienangehörige und Unterhaltsgewährung
Auch Kinder über 21 können Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsrechts sein
Das FreizügG/EU erfasst Verwandte in gerader absteigender Linie nicht nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Auch ältere Kinder können Familienangehörige sein, wenn ihnen von dem Unionsbürger oder dessen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner Unterhalt gewährt wird.
Die tatsächliche Abhängigkeit kann entscheidend werden
In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob und in welcher Form Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Dabei kann es nicht nur um Geldzahlungen gehen. Maßgeblich ist die konkrete wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit im Einzelfall und die Einordnung nach den unionsrechtlichen Voraussetzungen.
Praxisproblem 6
Missbrauchsvorwurf im Freizügigkeitsrecht
Das Gesetz kennt einen besonderen Missbrauchstatbestand
Nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn feststeht, dass eine Voraussetzung des Rechts durch gefälschte oder verfälschte Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht wurde.
Für drittstaatsangehörige Familienangehörige gibt es eine zusätzliche Regelung
Bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann das Nichtbestehen außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn zu diesem Zweck begleitet.
Der Vorwurf muss festgestellt werden – bloßer Verdacht genügt nicht
Die gesetzliche Formulierung verlangt, dass die maßgeblichen Tatsachen feststehen. In der Praxis ist deshalb sorgfältig zwischen tatsächlichen Widersprüchen, bloßen Verdachtsmomenten und einem nachweisbaren Vortäuschen der Voraussetzungen zu unterscheiden.
Praxisproblem 7
Nichtbestehen, Verlustfeststellung und öffentliche Ordnung – drei verschiedene Ebenen
Die Begriffe dürfen nicht vermischt werden
Das FreizügG/EU unterscheidet mehrere Konstellationen. § 2 Abs. 4 betrifft insbesondere das Vortäuschen von Voraussetzungen. § 5 Abs. 4 betrifft die Feststellung des Verlusts, wenn die materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts innerhalb der ersten fünf Jahre entfallen oder nicht vorliegen. § 6 regelt demgegenüber den Verlust aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
Die richtige Rechtsgrundlage bestimmt auch die Anforderungen
Welche Tatsachen festgestellt werden müssen, welche Interessen abzuwägen sind und welche Rechtsfolgen möglich sind, hängt davon ab, auf welche dieser Vorschriften die Behörde ihre Entscheidung tatsächlich stützt.
Ausländerrecht und Freizügigkeitsrecht im Überblick
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